§ 322a StPO. Entscheidung über die Annahme der Berufung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. März 1993] |
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§ 322a. Entscheidung über die Annahme der Berufung | § 322a |
[1] Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung. | [1] Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung. |
[1. März 1993–25. Juli 2015]
1§ 322a. [1] Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.