§ 325 StPO. Verlesung von Urkunden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 325. Verlesung von Urkunden. Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 33, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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