§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. April 1924] | 
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| § 331 | § 331 | 
| (1) War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden. | War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden. | 
| (2) Diese Bestimmung steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt durch das Berufungsgericht nicht entgegen. | 
    [1. April 1924–1. Januar 1934]
    1§ 331. War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.