§ 333 StPO. Zulässigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1969] |
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§ 333. Zulässigkeit | § 333 |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. | Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. |
[1. Oktober 1969–25. Juli 2015]
1§ 333. Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 14, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.