§ 333 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1969]
§ 333. Zulässigkeit § 333
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
[1. Oktober 1969–25. Juli 2015]
1§ 333. Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 14, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.