§ 336 StPO. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1979] | 
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| § 336. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen | § 336 | 
| [1] Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern [es] auf ihnen beruht. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. | [1] Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern [es] auf ihnen beruht. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. | 
    [1. Januar 1979–25. Juli 2015]
    1§ 336.  [1] Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern [es] auf ihnen beruht. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.