§ 340 StPO. Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 340. Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten. Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
Anmerkungen:
1. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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