§ 345 StPO. Revisionsbegründungsfrist

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 345. 2Revisionsbegründungsfrist.
3(1) [1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 4[2] Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. 5[3] War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
6(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1965: Artt. 9 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. a, Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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