§ 35 StPO. Bekanntmachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 35 | § 35 | 
| (1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. | (1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. | 
| (2) [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. | (2) Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. | 
| (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. | (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 35. 
        
            (1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
        
        (2) Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung.
        (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.