§ 351 StPO. Gang der Revisionshauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 1924] | 
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| § 351. Gang der Revisionshauptverhandlung | § 351 | 
| (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters. | (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters. | 
| (2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. | (2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. | 
    [1. April 1924–25. Juli 2015]
    1§ 351. 
        
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
        
            (2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.