§ 352 StPO. Umfang der Urteilsprüfung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 352 | § 352 | 
| (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, […]soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die[…] Thatsachen, [die] bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. | (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die[…] Thatsachen, welche bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. | 
| (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. | (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 352. 
        
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die[…] Thatsachen, welche bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
        (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.