§ 353 StPO. Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 353. Aufhebung des Urteils und der Feststellungen | § 353 |
(1) [… S]oweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. | (1) [… S]oweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren [das] Urtheil[… aufgehoben wird]. | (2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren [das] Urtheil[… aufgehoben wird]. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 353.
(1) [… S]oweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren [das] Urtheil[… aufgehoben wird].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.