§ 355 StPO. Verweisung an das zuständige Gericht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 355. Verweisung an das zuständige Gericht | § 355 |
Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht de[s] vor[angehenden Rechtszuges] sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht. | Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht de[s] vor[angehenden Rechtszuges] sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 355. Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht de[s] vor[angehenden Rechtszuges] sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.