§ 357 StPO. Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][31. Dezember 2006]
§ 357. Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 357
[1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. [1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
[31. Dezember 2006–25. Juli 2015]
1§ 357. [1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 5, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.