§ 36 StPO. Zustellung und Vollstreckung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 36. 2Zustellung und Vollstreckung.
(1) [1] Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) [1] Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.