§ 361 StPO. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. August 2001] |
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§ 361. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten | § 361 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen. | (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt. | (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt. |
[1. August 2001–25. Juli 2015]
1§ 361.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 18 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.