§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [15. Juni 1943] | [1. April 1924] | 
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| § 367 | § 367 | 
| (1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein auf Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde hin ergangenes Urteil angefochten, so entscheidet das untere Gericht, wenn Feststellungen angegriffen werden, die nur dieses getroffen hat. | (1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf Grund des § [359] Nr. 3 oder des § [362] Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war. | 
| (2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. | (2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. | 
    [1. April 1924–15. Juni 1943]
    1§ 367. 
        
            (1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf Grund des § [359] Nr. 3 oder des § [362] Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war.
        
        (2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.