§ 369 StPO. Beweisaufnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 369. Beweisaufnahme | § 369 |
(1) Wird der Antrag […] für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit [der] Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. | (1) Wird der Antrag […] für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit [der] Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen. | (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen. |
(3) [1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. [2] § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. [3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist. | (3) [1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. [2] § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. [3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu[… weiterer] Erklärung aufzufordern. | (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu[… weiterer] Erklärung aufzufordern. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 369.
2(1) Wird der Antrag […] für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit [der] Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
3(3) [1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 4[2] § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. 5[3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 93 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 93 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 6. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.