§ 377 StPO. Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1987] | [1. Januar 1975] | 
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| § 377 | § 377 | 
| (1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. | (1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. | 
| (2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten. | (2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten. | 
| (3) (weggefallen) | (3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stellung eines Nebenklägers. | 
    [1. Januar 1975–1. April 1987]
    1§ 377. 
        
            2(1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
        
        
            (2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.159, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 94, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.