§ 381 StPO. Erhebung der Privatklage
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. April 1924] | 
|---|---|
| § 381 | § 381 | 
| [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen. | [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen. | 
    [1. April 1924–1. Januar 1928]
    1§ 381.  [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.