§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 382 § 382
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 382. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.