§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [1. April 1924] |
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§ 382 | § 382 |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. | Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit. |
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 382. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.