§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. April 1924] | 
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| § 382 | § 382 | 
| Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. | Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit. | 
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 382. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.