§ 385 StPO. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968] | [1. April 1965] |
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§ 385 | § 385 |
(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. | (1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. | (2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | (3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben. | (4) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben. |
(5) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. | (5) In den Fällen des § 154a ist dessen Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. |
(6) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | (6) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
[1. April 1965–1. Oktober 1968]
1§ 385.
2(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben].
3(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.2, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 6. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.