§ 386 StPO. Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. April 1924] | 
|---|---|
| § 386 | § 386 | 
| (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. | (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu. | 
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 386. 
        
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
        (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.