§ 387 StPO. Vertretung in der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 387. Vertretung in der Hauptverhandlung | § 387. Vertretung in der Hauptverhandlung |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. | (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. |
(2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […]. | (2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […]. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen. | (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen. |
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 387. 2Vertretung in der Hauptverhandlung.
3(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen.
4(2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […].
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.