§ 389 StPO. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 389. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts | § 389 | 
| (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. | (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. | 
| (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. | (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 389. 
        
            2(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
        
        (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 98, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.