§ 391 StPO. Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 391. 
        
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
        
            (2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.