§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 403. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren § 403
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 403. Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 13, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

Umfeld von § 403 StPO

§ 402 StPO. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 404 StPO. Antrag; Prozesskostenhilfe