§ 406d StPO. Auskunft über den Stand des Verfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 406d.
(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften des Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.