§ 407 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. März 1940][1. Juni 1934]
§ 407 § 407
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden. (2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden.
(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. (3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden.
(4) (weggefallen) (4) [Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.]
[1. Juni 1934–15. März 1940]
1§ 407.
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden.
2(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden.
(4) [Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.