§ 407 StPO. Zulässigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [15. März 1940] | [1. Juni 1934] | 
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| § 407 | § 407 | 
| (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] | (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] | 
| (2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden. | (2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden. | 
| (3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. | (3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. | 
| (4) (weggefallen) | (4) [Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.] | 
    [1. Juni 1934–15. März 1940]
    1§ 407. 
        
            (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
        
        (2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden.
        
        (4) [Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.