§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 1987] | 
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| § 410. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft | § 410 | 
| (1) [1] Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. | (1) [1] Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. | 
| (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. | (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. | 
| (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. | (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. | 
    [1. April 1987–25. Juli 2015]
    1§ 410. 
        
            (1) [1] Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
        
        (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
        (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 33, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.