§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 412.
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht durch einen Vertheidiger vertreten, so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil verworfen.
2(2) Ein Angeklagter, [dem] gegen den Ablauf der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, kann [sie] nicht mehr gegen das Urtheil beanspruchen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 412 StPO

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 413 StPO. Zulässigkeit