§ 415 StPO. Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 415. 
        
            (1) [1] Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. [2] Das Gesuch ist bei einer der im § [414] Abs. 1 genannten Behörden anzubringen.
        
        (2) Über das Gesuch entscheidet der Amtsrichter.
        (3) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2, 3 finden hier gleichfalls Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.