§ 416 StPO. Übergang in das Strafverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [1. April 1924] |
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§ 416 | § 416 |
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem [Amtsrichter] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Anordnung der Hauptverhandlung bedarf. | (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem [Amtsrichter] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. |
(2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. | (2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. |
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 416.
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem [Amtsrichter] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.