§ 42 StPO. Berechnung von Tagesfristen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 42. Berechnung von Tagesfristen | § 42 | 
| Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll. | Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 42. Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.