§ 424 StPO. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. Juli 2024] | [1. Juli 2017] |
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§ 424. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren | § 424. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren |
(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). | (1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). |
(2) [1] Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. [2] Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. [3] War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben. | (2) [1] Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. [2] War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben. |
(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden. | (3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden. |
(4) [1] Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. [2] Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig. | (4) [1] Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. [2] Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig. |
(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. | (5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. |
[1. Juli 2017–17. Juli 2024]
1§ 424. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren.
(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).
(2) [1] Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. [2] War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.
(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
(4) [1] Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. [2] Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.