§ 429 StPO. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 429. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
- 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,
- 2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
- 3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.