§ 429 StPO. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Juli 2017]
    1§ 429. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten. 
        
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
        (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
        
            (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
            
    
- 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,
 - 2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
 - 3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.