§ 431 StPO. Rechtsmittelverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1968]
1§ 431.
2(1) [1] Über den Antrag nach § 430 Abs. 1 wird, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter (Absatz 2) es beantragt oder das Gericht es anordnet, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. [2] Die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend.
3(2) Personen, [die] einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden.
(3) 4[1] [Sie] können alle Befugnisse ausüben, [die] einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. [2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urtheilsfällung nicht aufgehalten.
5(4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so kann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Beteiligten (Absatz 2) durch Beschluß entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 46 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 46 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.