§ 432 StPO. Einziehung durch Strafbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [17. September 1965] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 432 | § 432 | 
| (1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den i[n] § [431] bezeichneten Personen zu. | (1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im § [431] bezeichneten Personen zu. | 
| (2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend. | (2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend. | 
    [1. Oktober 1953–17. September 1965]
    1§ 432. 
        
(1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im § [431] bezeichneten Personen zu.
        (2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 47, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.