§ 433 StPO. Nachverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][2. Mai 1934]
§ 433 § 433
(1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. (1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats oder des Landesverrats die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann in Beschlag genommen werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, bis das Verfahren rechtskräftig beendet ist.
(2) Die (2) [1] Die Beschlagnahme und ihre Aufhebung erfolgen durch Beschluß des Gerichts. [2] Bei Gefahr im Verzuge kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt ist.
Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. (3) Auf die Beschlagnahme finden die Bestimmungen der §§ 291 bis 293 entsprechende Anwendung.
[2. Mai 1934–1. Oktober 1950]
1§ 433.
(1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats oder des Landesverrats die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann in Beschlag genommen werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, bis das Verfahren rechtskräftig beendet ist.
(2) [1] Die Beschlagnahme und ihre Aufhebung erfolgen durch Beschluß des Gerichts. [2] Bei Gefahr im Verzuge kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt ist.
(3) Auf die Beschlagnahme finden die Bestimmungen der §§ 291 bis 293 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. V Nr. 3, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.