§ 439 StPO. Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. September 1935–1. Oktober 1950]
    1§ 439. 
        
            (1) [1] In der Hauptverhandlung kann für den Angeklagten ein Verteidiger auftreten. [2] Er bedarf keiner Vollmacht. [3] Auch Angehörige des Angeklagten sind, ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen, als Vertreter zuzulassen.
        
        (2) Die im Absatz 1 genannten Personen können die dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmittel einlegen.
        (3) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 283 und 284 entsprechende Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1935: Artt. 7, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.