§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [4. August 2009] |
---|---|
§ 44. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung | § 44 |
[1] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [2] Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. | [1] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [2] Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. |
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 44. [1] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2[2] Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.