§ 443 StPO. Vermögensbeschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 443.
(1) [1] [Die militärischen Vorgesetzten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei- nnd Sicherheitsbeamten, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft deren Anordnungen Folge zu leisten haben.] [2] [Sie sind insbesondere verpflichtet, die Ersuchen der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichters und der Gerichte auszuführen.]
(2) [Untersuchungshandlungen dürfen sie ohne Ersuchen nur vornehmen, wenn diese keinen Aufschub gestatten.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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