§ 444 StPO. Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. August 1926] | [1. April 1924] | 
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| § 444 | § 444 | 
| (1) [1] [Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht werden.] [2] [Mündliche Anzeigen und Anträge sind zu Protokoll zu nehmen.] | (1) [1] [Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht werden.] [2] [Mündliche Anzeigen und Anträge sind zu Protokoll zu nehmen.] | 
| (2) [1] [Der Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den Amtsrichter sofort zu benachrichtigen.] [2] [Das gleiche gilt, wenn sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.] [3] (weggefallen) | (2) [1] [Der Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den Amtsrichter sofort zu benachrichtigen.] [2] [Das gleiche gilt, wenn sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.] [3] [Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn der militärische Vorgesetzte das Recht hat, die strafbare Handlung disziplinarisch zu ahnden.] | 
    [1. April 1924–1. August 1926]
    1§ 444. 
        
            (1) [1] [Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht werden.] [2] [Mündliche Anzeigen und Anträge sind zu Protokoll zu nehmen.]
        
        
            (2) [1] [Der Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den Amtsrichter sofort zu benachrichtigen.] [2] [Das gleiche gilt, wenn sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.] [3] [Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn der militärische Vorgesetzte das Recht hat, die strafbare Handlung disziplinarisch zu ahnden.]
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.