§ 445 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [13. Januar 1927] | [1. April 1924] | 
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| § 445 | § 445 | 
| (1) [Die Anordnung der Untersuchungshaft ist beim Vorliegen dringenden Tatverdachts auch dann zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin dies fordert.] | (1) [Die Anordnung der Untersuchungshaft ist beim Vorliegen dringenden Tatverdachts auch dann zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin dies fordert.] | 
| (2) In diesem Falle findet das Haftprüfungsverfahren (§ 115a) zum ersten Male bereits nach Ablauf eines Monats statt; [die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die Strafe voll anzurechnen.] | (2) [In diesem Falle hat das Gericht nach Ablauf je eines Monats zu prüfen, ob der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist; die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die Strafe voll anzurechnen.] | 
    [1. April 1924–13. Januar 1927]
    1§ 445. 
        
(1) [Die Anordnung der Untersuchungshaft ist beim Vorliegen dringenden Tatverdachts auch dann zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin dies fordert.]
        (2) [In diesem Falle hat das Gericht nach Ablauf je eines Monats zu prüfen, ob der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist; die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die Strafe voll anzurechnen.]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.