§ 453b StPO. Bewährungsüberwachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. April 1970] |
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§ 453b | § 453b |
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. | (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. |
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. | (2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 453b.
2(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 21, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.