§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1953] |
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§ 454 | § 454 |
(1) [1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen. | (1) [1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen. |
(2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. | (2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. |
(3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden. | (3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden. |
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 454.
(1) [1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.