§ 454b StPO. Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017]
1§ 454b. 2Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung.
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) [1] Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
  • 1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
  • 2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
  • 3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind.
[2] Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. 3[3] Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.
4(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.
5(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 9, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 36 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 36 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.

Umfeld von § 454b StPO

§ 454a StPO. Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

§ 454b StPO. Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

§ 455 StPO. Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit