§ 456 StPO. Vorübergehender Aufschub
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 456 | § 456 | 
| (1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen. | (1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen. | 
| (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. | (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. | 
| (3) [Die] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. | (3) [Seine] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 456. 
        
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.
        (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
        (3) [Seine] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.