§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1930–1. Januar 1934]
1§ 456a. Von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1930: §§ 50 Nr. 2, 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 1929.