§ 456b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–1. Januar 1975]
1§ 456b. [1] Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die neben einer Freiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen, wenn die Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt oder erlassen ist. [2] Jedoch kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 39, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.