§ 459e StPO. Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [25. Juli 2015–1. Oktober 2023]
    1§ 459e. 2Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. 
        
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
        (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.
        (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
        
            (4) [1] Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. [2] Absatz 3 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 130, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.